Hi Zusammen,
vielleicht für ist es ja für Euch auch immer wieder ein Thema:
Raubkopierer sind Verbrecher!
Nun zum Thema Mythen und Legenden!
Mythos: Raubkopierer sind Verbrecher.
Konfuzius sagt: Laubkopielen viel mehl ellaubt als gedacht.
Ich weiß, nicht jeder ist old fashioned – und hat noch Vinyl, viele haben CDs, DVDs Blurays und streamen von Platte oder Netz.
Die Frage: Was ist aber Verboten oder Erlaubt, stellt sich aber wohl den Meisten unter uns (mal mehr oder weniger).
Zunächst mal der Korinthenkacker:
Den Begriff „Raubkopie“ kennt das deutsche Strafrecht gar nicht.
Im deutschen Urheberrechtsgesetz kommt der Begriff Raubkopie überhaupt nicht vor.
Vielmehr wird eine Kopie als Schwarzkopie bezeichnet,
die entgegen den Bestimmungen des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte hergestellt oder verbreitet wird.
Die große Frage: Erlaubt sind 7 Privat-Kopien? Warum gerade 7?
Mit den Urheberrechtsreformen 2003 und 2008 wurden die Grenzen der erlaubten Privatkopie immer enger gesteckt.
Seitdem warnt die Musik- und Filmindustrie vor der Strafbarkeit des "Raubkopierens".
Dabei sind Privatkopien durchaus noch erlaubt.
Was dabei beachtet werden muss §53 Abs.1 UrhG beschreibt, wann die Kopie eines fremden Werkes erlaubt ist.
Für unsere Zwecke ist folgender sinngemäßer Auszug wichtig:
„Wenn ein Mensch einzelne Vervielfältigungen eines fremden Werks für den eigenen privaten Gebrauch ohne Erwerbszweck herstellt und diese weder verbreitet noch veröffentlicht und die benutzte Vorlage nicht offensichtlich rechtswidrig ist oder offensichtlich rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht wurde (seit Anfang 2008), ist das Kopieren grundsätzlich erlaubt.“
Der Bundesgerichtshof hat als Anhaltspunkt die Obergrenze bei sieben Vervielfältigungen gesehen (BGH, GRUR 1978, 474).
Die Kopien dürfen für den eigenen privaten Gebrauch gemacht werden, zum Beispiel für den CD-Player im Fahrzeug oder als Zuwendung für Personen, zu denen man eine engere persönliche Beziehung hat, wie Verwandte oder Freunde.
Man darf die Kopien natürlich nur verschenken und nicht verkaufen – das wäre ja wieder gewerbsmäßig.
Nun wieder zu unserer Frage: Warum gerade 7 Kopien erlaubt sind , da kann ich mit Fug und Recht sagen: Keine Ahnung!
Vielleicht hatte der Richter nur 7 Freunde oder Bekannte?!?!
Thema Kopierschutz:
Eine Umgehung des Kopierschutzes, z.B. mit einer geeigneten Software, ist rechtswidrig.
Aber zum einen:
Ein Hinweis auf einen vorhandenen Kopierschutz muss deutlich erkennbar sein, §95d UrhG. (Achtet mal beim nächsten Einkauf drauf, ob ihr was findet.)
Und zum anderen:
Wer nur für seinen eigenen privaten Gebrauch kopiert, auch unter Umgehung des Kopierschutzes, macht sich nicht strafbar, § 108b UrhG lit 2b.
Der gewerbsmäßig Handelnde muß allerdings bis zu drei Jahren Haft befürchten.
Und zu guter Letzt, der Vollständigkeit halber gibt es noch die analoge Lücke:
In einem Urteil von 31. Mai 2006 hat das LG Frankfurt (2-06 O 288/06) die weit verbreitete Meinung bekräftigt, wonach das Ausnutzen der "analogen Lücke" keine Umgehung des Kopierschutzes ist. Die so genannte analoge Lücke des Kopierschutzes entsteht dadurch,
dass die digitalen Daten in für Lautsprecher und Kopfhörer verständliche Signale umgewandelt werden müssen.
Mit geeigneter Hard- und Software können diese Signale zum Beispiel am Lautsprecherausgang aufgezeichnet und wieder als Musik nutzbar gemacht werden.
wer’s nachlesen will §53; 69; 95;108 UrhG; und BGH, GRUR 1978, 474
Seltsam? aber so steht es geschrieben